Impfpflicht ab 1. Februar: Allgemeine Informationen des Sozialministeriums

corona-schutzimpfung_3_phasen.jpg(sozialministerium.at)Diese Informationen beziehen sich auf den derzeit gültigen Entwurf zum COVID-19-Impfpflichtgesetz, welcher sich gegenwärtig im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess befindet. Die hier vorhandenen Informationen werden laufend aktualisiert. Änderungen sind daher eigens vorbehalten!

Um die Corona-Pandemie erfolgreich zu bekämpfen und das österreichische Gesundheitssystem zu schützen, ist eine hohe Durchimpfungsrate nötig. Daher wird in Österreich ab Februar eine allgemeine COVID-19-Impfpflicht gelten. Im Vorfeld fand eine breite Abstimmung auf politischer sowie gesellschaftlicher Ebene statt, um möglichst viele Aspekte und Auswirkungen auf unser gesellschaftliches Zusammenleben berücksichtigen zu können.

Für Fragen rund um die allgemeine COVID-19-Impfplicht in Österreich, steht die AGES Hotline unter der Telefonnummer 0800 555 621 von 0 bis 24 Uhr zur Verfügung.

Allgemeine Regelungen

Die COVID-19-Impfpflicht wird gesetzlich und im Einklang mit der Bundesverfassung geregelt.
Die COVID-19-Impfpflicht wird nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs (und damit auch nicht mit Beugestrafen) durchgesetzt werden.
Die COVID-19-Impfpflicht wird auf Basis der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse umgesetzt.
Das COVID-19-Impfpflichtgesetz wird laufend anhand der epidemiologischen Situation in Österreich evaluiert und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.

Die COVID-19-Impfpflicht wird in 3 Phasen umgesetzt:

Phase 1: Februar bis 15. März

In der Anfangsphase bekommen alle Personen, bei denen noch eine Corona-Schutzimpfung ausständig ist, die Gelegenheit, der COVID-19-Impfpflicht nachzukommen. Wer nach dem 15. März die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung!

Anmerkung: Der Beginn der Phase 1 ist abhängig vom tatsächlichen Inkrafttreten des COVID-19-Impfpflichtgesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses

Phase 2: 15. März bis zum 1. Impfstichtag

In der 2. Phase wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) flächendeckend kontrolliert und eine Nichteinhaltung der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Diese leitet in der Folge ein Verfahren ein. Die Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) erfolgen dann zum Beispiel im Rahmen von Kontrollen der Einhaltung der Schutzmaßnahmen bzw. bei Verkehrskontrollen.

Anmerkung: Impfstichtage sind per Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Phase 3: Ab dem 1. Impfstichtag

Ab dieser Phase wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht – durch einen Datenabgleich am Impfstichtag aus dem Melderegister, dem zentralen Impfregister und dem Epidemiologischen Meldesystem – ermittelt und eine Nichteinhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.

Anmerkung: Impfstichtage sind per Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Nachfolgend ist der beschriebene Phasenplan auch nochmal grafisch dargestellt (Zum vergrößern - Klick auf Grafik!)

- Das COVID-19-Impfpflichtgesetz tritt voraussichtlich im Februar 2022 in Kraft.
- Das COVID-19-Impfpflichtgesetz tritt voraussichtlich mit 31. Jänner 2024 außer Kraft. Das Gesetz muss bis dahin aber laufend auf seine Notwendigkeit überprüft werden.

Adressat:innenkreis

Die COVID-19-Impfpflicht betrifft alle Personen ab dem 18. Lebensjahr, die in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.

Der Wohnsitz richtet sich nach der Wohnsitzmeldung gemäß dem Meldegesetz. Den Wohnsitz hat man an einer Unterkunft, an der man bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen hat (z.B. um dort zu studieren, zu arbeiten oder regelmäßig Freizeit dort zu verbringen). Damit werden etwa auch 24-Stunden-Betreuer:innen oder Wochenpendler:innen erfasst.

Von der Impfpflicht sind auch Personen erfasst, die zwar keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz, aber einen aufrechten Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in einer Gemeinde haben, wenn darüber eine Hauptwohnsitzbestätigung ausgestellt wurde.

Gegenstand der Impfpflicht

Die allgemeine COVID-19-Impfpflicht besagt, dass grundsätzlich jede in Österreich wohnhafte Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Corona-Schutzimpfung in Anspruch nehmen muss.

Von der COVID-19-Impfpflicht sind nur wenige Personengruppen befreit.

Gegenstand der COVID-19-Impfpflicht sind all jene Corona-Schutzimpfungen, die durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt werden.

Ausnahmen

Von der Impfpflicht ausgenommen sind:

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, da das COVID-19-Impfpflichtgesetz erst ab 18 Jahren gilt.

Schwangere Personen

Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen keine erfolgreiche Immunisierung erfolgen kann.

Genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests.

Der Ausnahmegrund ist von dazu berechtigten Ärzt:innen ins Zentrale Impfregister einzutragen. Dabei werden jeweils nur das Vorliegen eines Ausnahmegrundes und nicht der jeweilige Ausnahmegrund gespeichert:

Bei schwangeren Personen ist der Ausnahmegrund durch die behandelnden Fachärzt:innen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe festzustellen und nach Übermittlung der Impfbefreiung an Amtsärzt:innen, durch diese in das Zentrale Impfregister einzutragen

Bei Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, ist der Ausnahmegrund in das Zentrale Impfregister durch Amtsärzt:innen, Epidemieärzt:innen oder durch die fachlich geeignete Ambulanz einer Krankenanstalt (für die dort in Behandlung befindlichen Patient:innen) in das Zentrale Impfregister einzutragen. Die Gründe, ob eine Person aus Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht geimpft werden kann, werden per Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eigens festgelegt.

Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist aber nicht ins Zentrale Impfregister einzutragen und nicht mittels ärztlichem Attest zu bestätigen, sondern ergibt sich aus der Eintragung im Epidemiologischen Meldesystem (EMS).

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