FFP2-Maskenpflicht und Grüner Pass: Neue Bestimmungen ab Samstag

layout_set_logo3.pngBundesverordnung kundgemacht

Wien/Bregenz (VLK) – Eine am Donnerstagnachmittag (14. April) kundgemachte Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sieht Lockerungen im Zusammenhang mit der FFP2-Maskenpflicht vor und bringt Änderungen beim Grünen Pass. Für Geboosterte („3. Stich“) bleibt der Nachweis des Grünen Passes fortan für 365 Tage gültig. Die FFP2-Maskenpflicht wird wieder auf bestimmte „lebensnotwendige“ Bereiche reduziert. Weiterhin besteht jedoch eine Empfehlung zum Tragen einer Maske in Innenräumen. Die 3G-Regel wird künftig auf den vulnerablen Bereich – Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie vergleichbare Einrichtungen – beschränkt.

Folgende wesentliche Änderungen sind überblicksmäßig mit der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung verknüpft:

•    Die FFP2-Maskenpflicht wird in geschlossenen Räumen auf „lebensnotwendige“ Bereiche reduziert. Eine Maskenpflicht gilt fortan verpflichtend:
o    in Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten,
o    in Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken,
o    in geschlossenen Räumen von Kundenbereichen von Betriebsstätten des lebensnotwendigen Handels,
o    in geschlossenen Räumen von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr,
o    in geschlossenen Räumen von Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich lebensnotwendige Betriebsstätten befinden,
o    in geschlossenen Räumen von Einrichtungen zur Religionsausübung und
o    in geschlossenen Räumen von Kranken- und Kuranstalten, sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und vergleichbaren Settings.
Darüber hinaus gilt eine Empfehlung zum Tragen einer Maske in Innenräumen.
•    Die 3G-Regel gilt nur noch in vulnerablen Bereichen (Kranken- und Kuranstalten, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbare Settings).
•    Die Gültigkeit des Nachweises über eine 3. Impfung wird auf 365 Tage verlängert.
•    Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist nur noch in vulnerablen Settings (Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden) sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.
•    Für Zusammenkünfte gelten Maßnahmen nur mehr bei mehr als 500 Personen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts. Weitere Maßnahmen (wie Anzeige- oder Bewilligungspflicht, Masken- oder Nachweispflicht) gelten bei Zusammenkünften nicht.

Die Bundesverordnung tritt mit Samstag, 16. April 2022, in Kraft und gilt bis einschließlich 8. Juli 2022.

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