Neue Corona-Bestimmungen ab 12. Februar

layout_set_logo4.pngNeue Coronabestimmungen: Lockerungen bei Zusammenkünften, 2G-Regel entfällt im Handel, bei körpernahen Dienstleistungen und in einigen Kultureinrichtungen

Ab Samstag, 12. Februar, treten neue Corona-Bestimmungen in Kraft

Bregenz (VLK) – Am Samstag (12. Februar), treten neue Corona-Bestimmungen in Kraft. Neben der 2G-Regel im Handel und in einigen Kultureinrichtungen, wie Museen, fällt die 2G-Regel auch bei körpernahen Dienstleistungen. Bei Veranstaltungen entfällt die Personenobergrenze, die 2G-Regel gilt dort aber weiterhin.

Österreich befindet sich derzeit wie prognostiziert am Höhepunkt der Omikron-Welle. Trotz der hohen Zahl an Neuinfektionen ist die Lage auf den Intensivstationen stabil. Daher hat die Bundesregierung nach Beratungen mit der gesamtstaatlichen COVID-Krisenkoordination GECKO weitere Öffnungsschritte beschlossen.

Die wesentlichen Änderungen ab dem 12. Februar im Überblick:

Körpernahe Dienstleitungen
Es gilt 3G und FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bei körpernahen Dienstleistungen wie Frisören (2G entfällt).

Handel
Die 2G-Regel im Handel entfällt. Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen im Handel bleibt, und zwar: Für alle Personen ab 14 Jahren FFP2-Masken; für Sechs-bis 14-Jährige, Schwangere oder Personen mit medizinisch bestätigten Ausnahmegründen reicht Mund-Nasen-Schutz (MNS), Kinder unter sechs Jahren brauchen keine Maske.
Seit 15. November 2021 - dem Beginn des sogenannten Lockdowns für Nicht-Immunisierte - durfte im Handel abseits von Geschäften mit Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Supermärkte, Drogerien, Apotheken) nur mit 2G-Nachweis eingekauft werden.

Kultureinrichtungen:
In Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven gilt keine 2G Regel mehr. Die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt aufrecht.

Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe:
Die bisherige Beschränkung der Besucheranzahl aufgrund der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung entfällt. Einige Einrichtungen sehen aber zusätzliche Beschränkungen zur Bundesverordnung vor, weshalb angeraten wird, vor einem Besuch, die jeweilige Einrichtung zu kontaktieren.

Zusammenkünfte/Veranstaltungen:
Wegfall der Personenobergrenzen bei Veranstaltungen (2G bleibt)
-    FFP2-Pflicht bleibt
-    Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze über 50 Personen sind nur erlaubt, wenn es ein Konsumationsverbot gibt dh. die FFP2-Maske durchgehend getragen wird.

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