Impfbefreiungen: Länder kritisieren fehlende bundesweite Lösung

layout_set_logo3.pngNach Absage des Gesundheitsministeriums für ein gemeinsames Vorgehen sollen nun die Bundesländer jenen Bürgerinnen und Bürgern, die aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen dürfen, die Möglichkeit, eine Bestätigung zu erhalten.

Bregenz (VLK) – Als Vorsitzführende der LandesgesundheitsreferentInnen übt Vorarlbergs Landesrätin Martina Rüscher deutliche Kritik am unkoordinierten Vorgehen des Gesundheitsministeriums im Hinblick auf eine praktikable Vollziehung des Impfpflichtgesetzes. Nach dem gestrigen Beschluss im Hauptausschuss tritt die entsprechende Verordnung heute in Kraft. „Das Gesundheitsministerium hat seine Hausaufgaben in diesem Bereich nicht gemacht und die Probleme, die im Vollzug entstehen, nicht gelöst – die Länder müssen es jetzt richten“, verdeutlicht sie. Es gibt bislang weder eine Beauftragung an die ELGA, um Impfbefreiungen im e-Impfpass eintragen zu können, noch eine bundesweite Plattform für Ansuchen von BürgerInnen; auch wesentliche Datenschutzfragen sind noch nicht geklärt. Die direkte Abstimmung unter den Ländern läuft bereits auf Hochtouren, um ein einheitliches Vorgehen in allen Bundesländern bestmöglich zu gewährleisten. Ansuchen für eine ärztliche Bestätigung eines Ausnahmegrundes sollen in allen Bundesländern ab 14.02.22 ermöglicht werden.

Bereits in den letzten Wochen bemühten sich die Länder um einen intensiven Austausch mit dem Bund zu diesem Thema. „Wir weisen seit Wochen auf unterschiedlichen Ebenen auf große Herausforderungen beim Vollzug des Impfpflichtgesetzes hin,“ erläutert Rüscher. Ein direkter politischer Austausch mit dem Bundesminister wurde den Ländern zu diesem Thema jedoch nicht ermöglicht. So bestehen zu wesentlichen Fragen noch unterschiedliche Rechtsansichten, beispielsweise ob ein „Impfbefreiungs-Tourismus“ mit der vorliegenden Verordnung vermieden werden kann, ob die Anonymität der Epidemieärztinnen und -ärzte – eine klare Forderung der Ärztekammern –gewährleistet werden kann und vor allem, ob das Gesetz überhaupt vollzogen werden kann, solange der Vermerk im e-Impfpass technisch noch gar nicht möglich ist. Rasch zu klären sei weiters, wie Strafvollzugsbehörden bei Rechtsmitteln gegen ausgesprochene Strafen auf die entsprechenden Akten der Gesundheitsbehörden zugreifen können werden. Seitens der Länder wird erwartet, dass bei der routinemäßigen Sitzung mit dem Bundesminister heute Nachmittag zumindest einige der offenen Fragen geklärt werden.

Unverständliche Ablehnung für bundesweite Plattform

„Alle diese Fragen hätten wir mit einer gemeinsamen vom Bund und Ländern beauftragten zentralen Plattform klären können“ führt Rüscher aus. Seit gestern gibt es aber die klare Rückmeldung des Gesundheitsministeriums, dass dies nicht möglich sei, der Bund würde dies nicht weiterverfolgen. Die Länder müssen diese Fragen nun selbst lösen.

Dies hat zur Folge, dass es in jedem Bundesland eigene Plattformen geben wird, was zwangsläufig Herausforderungen beim einheitlichen Vollzug mit sich bringt. So muss die Möglichkeit von Doppelanträgen in mehreren Ländern unterbunden werden und im Vollzug durchdacht werden, wie Behörden zB. bei Verkehrskontrollen von BürgerInnen in einem anderen Bundesland als dem Wohnsitzbundesland, den Strafvollzug tatsächlich abwickeln können.

Bundesländer haben Koordinierungsgruppe eingesetzt

Die GesundheitsreferentInnen aller Bundesländer arbeiten sehr intensiv zusammen, um für alle BürgerInnen zeitnah Lösungen anbieten zu können. Es wird nun nach Vorliegen der finalen Fassung der Verordnung eine Koordinierungsgruppe eingesetzt, die zwischen den Bundesländern ein möglichst einheitliches Vorgehen im Vollzug des Impfpflichtgesetzes abstimmen soll. „Es reicht aus unserer Sicht eben nicht, ein Gesetz und eine Verordnung zu beschließen – man muss den Prozess bis zum Ende durchdenken und eine bürgerfreundliche Abwicklung sicherstellen. Und das am besten gemeinsam mit den Ländern. Der Zeitdruck ist hoch – immerhin sollen ab 15. März auch Strafen im Rahmen von Amtshandlungen der Exekutive möglich sein“, erläutert Rüscher.

Aktuelle Impfbefreiungen nur für Zutrittsbeschränkungen gültig
Laut der aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung kann derzeit noch eine Impfbefreiung von einem berechtigten Arzt in Österreich oder im EWR ausgestellt werden. Diese gilt mit zusätzlicher Vorlage eines negativen PCR Tests, welcher nicht älter als 72 Stunden (in Wien 48 Stunden) sein darf, aber nur als Ausnahme zur Erfüllung von 2G-Zutrittsbeschränkungen. Diese Maßnahmenverordnung gilt aktuell noch bis zum 27. Februar 2022. Impfbefreiungen solcher Art gelten aber nicht, um die Anforderungen des Impfpflichtgesetzes zu erfüllen.

Bewerte diesen Artikel

  •  
noch nicht bewertet

Kommentar verfassen

* markierte Felder sind Pflichtfelder.