Lockdown-Ende: Landesverordnung bringt zusätzliche Schutzvorschriften

layout_set_logo4.pngStrengere Regelungen betreffen Veranstaltungs- und Gastronomiebereich – Verordnung des Landes tritt mit Sonntag, 12. Dezember, 0:00 Uhr in Kraft

Bregenz (VLK) – Zeitgleich mit den weitreichenden Öffnungen für Geimpfte und für Genesene ab 12. Dezember setzt Vorarlberg eine Landesverordnung in Kraft, die in einigen Bereichen zusätzliche landesspezifische Schutzmaßnahmen vorsieht. Mit Blick auf die nach wie vor angespannte Situation in den heimischen Spitälern sei weiterhin erhöhte Vorsicht geboten, wie Landeshauptmann Markus Wallner und die zuständige Gesundheitsreferentin Landesrätin Martina Rüscher betonen. Mit Sonntag, 12. Dezember, 0:00 Uhr, wird die Verordnung des Landes in Kraft treten, informieren Wallner und Rüscher.

Aktuell verzeichnet Vorarlberg sinkende Infektionszahlen. An den Intensivstationen im Land bleibt die Lage hingegen weiter angespannt. Umso wichtiger sei es, die Öffnungen behutsam mit aller größter Vorsicht vorzunehmen, bekräftigt der Landeshauptmann. In der Situation sei Eigenverantwortung gefordert, so Wallner: „Jede und jeder Einzelne ist gefragt.“ Mit der Landesverordnung würden die österreichweit geltenden Mindeststandards, die mit der Bundesregierung vereinbart wurden, „gezielt durch zusätzliche landesspezifische Vorsichtsmaßnahmen verschärft“, so Wallner.

Bis auf die Nachtgastronomie sowie Apres-Ski-Lokale werden hierzulande alle Bereiche – vom Handel (abseits der auch im Lockdown geöffneten Grundversorger) über Dienstleister (wie Friseure), die Gastronomie, Tourismus, bis hin zum Kultur-, Freizeit- und Sportbereich – ab 12. Dezember für Geimpfte und Genesene komplett geöffnet. Für Ungeimpfte bleibt der Lockdown hingegen weiter aufrecht.

Vorarlberg verschärft zusätzlich
- Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen indoor (zB Konzerte, Theater) und outdoor dürfen maximal 500 Personen teilnehmen.
- In der Gastronomie dürfen entweder maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch zehn minderjährige Kinder, an einem Tisch sitzen, oder Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
-    Bei Weihnachtsmärkten gilt ein Alkoholverbot. Auch die Konsumation von mitgebrachten alkoholischen Getränken ist untersagt.
- In den Krankenhäusern gilt ein Besuchsverbot. Ausnahmen davon sind: Minderjährige können von zwei Personen pro Tag besucht werden, wobei Begleitpersonen als BesucherInnen anzurechnen sind. Ein/e Besucher/in pro PatientIn pro Woche sind erlaubt, sofern der/die Patient/in in der Krankenanstalt länger als eine Woche aufgenommen ist. Auch die Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen, zur Geburt und danach ist für maximal eine Person erlaubt. Für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge oder bei kritischen Lebensereignissen sind in Absprache mit der zuständigen medizinischen Abteilung ebenfalls Ausnahmen möglich. Für alle BesucherInnen gilt die 2,5G-Regel.

Bundesweite Regelungen
Die Sperrstunde ist bundesweit einheitlich mit 23:00 Uhr festgesetzt. Darüber hinaus sind Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, etwa eine umfassende FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Die 2G-Regel gilt überall außer am Arbeitsort – dort gilt weiterhin die 3G-Regel.

Im Gesundheits- und Pflegebereich (Spitäler, SeniorInnenheime) gilt 2,5G und FFP2-Pflicht am Arbeitsplatz. Für BesucherInnen gilt: Zutritt nur mit 2,5G, FFP2-Pflicht und maximal zwei BesucherInnen pro BewohnerIn und Tag in Alten- und Pflegeheimen.

Bewerte diesen Artikel

  •  
noch nicht bewertet

Kommentar verfassen

* markierte Felder sind Pflichtfelder.