Coronahilfen wichtige Unterstützung für Wirtschaft und Arbeitsmarkt

layout_set_logo1.pngRasche und unbürokratische Unterstützung ist Gebot der Stunde

Bregenz (VLK) – „Die heimische Wirtschaft ist durch den mittlerweile vierten Lockdown erneut mit großen Belastungen konfrontiert, weshalb entsprechende Unterstützungsmaßnahmen notwendig sind“, betont Landesrat Marco Tittler. Die Bundesregierung hat deshalb bereits erprobte Hilfen verlängert bzw. reaktiviert, beispielsweise den Ausfallsbonus, den Verlustersatz oder den Härtefallfonds. „Die rasche und praxinahe Unterstützung der vom Lockdown betroffenen heimischen Unternehmen ist notwendiger denn je“, sagt der Wirtschaftslandesrat.

Die Wirtschaft ist ein verlässlicher Partner bei der Bekämpfung der Pandemie. Auch wenn die Entscheidung für den Lockdown letztendlich aus medizinischen Gründen getroffen werden musste, die Auswirkungen der wiederaufflammenden Pandemie waren auch in der Wirtschaft bereits massiv zu spüren. „Es muss uns daher nicht nur aus medizinischer, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht gelingen, die Fallzahlen schnellstmöglich wieder nach unten zu bringen. Gleichzeitig brauchen die betroffenen Unternehmen bestmögliche Unterstützung.“ Die Bundesregierung hat deshalb folgende bereits erprobte Hilfen verlängert bzw. reaktiviert:

Ausfallsbonus: Der Ausfallsbonus ersetzt einen Teil der ausgefallenen Umsätze. Er wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 mit einem maximalen Rahmen von 2,3 Millionen Euro (bisher 1,8 Mio.) wiedereingeführt und kann ab 10. Dezember 2021 beantragt werden. Wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent (Jänner bis März 40 Prozent) im Vergleich zum identen Monat aus dem Jahr 2019 bzw. 2020 vorliegt, kommt je nach Kostenstruktur der Branche eine Ersatzrate von 10 bis 40 Prozent zum Tragen.
•    Zeitraum: November 2021 bis März 2022
•    Eintrittskriterium: mindestens. 30 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019 bzw. 2020 (für Jänner bis März 2021: 40 Prozent)
•    Basis für die Ersatzrate ist die Differenz zwischen dem Umsatz des Betrachtungszeitraumes und dem Umsatz des Vergleichszeitraumes. Ersatzrate beträgt je nach Kostenstruktur der Branche 10 bis 40 Prozent des Umsatzrückgangs
•    Der Ausfallsbonus ist mit 80.000 Euro pro Kalendermonat gedeckelt
•    Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben
•    Maximaler Rahmen: 2,3 Mio Euro (statt bisher 1,8 Mio.)
•    Beantragbar ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats. (z.B. Ausfallsbonus November 2021: 10.12.2021 – 9.3.2022)
•    Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
•    Antrag über FinanzOnline

Verlustersatz: Der Verlustersatz ist ein Zuschuss, der einen Teil der Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen kompensieren soll. Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 40 Prozent (November und Dezember 50 Prozent) gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019 bzw. 2020 gilt je nach Unternehmensgröße eine Ersatzrate von 70 bis 90 Prozent des Verlustes. Der Verlustersatz lief bisher schon bis Dezember, wird jetzt aber nochmal von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert, wobei ein maximaler Rahmen von 12 Millionen Euro gilt (statt bisher 10 Millionen).

Härtefallfonds: Der Härtefallfonds wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 erneut eingeführt. Mit dem Förderinstrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen. Für den Härtefallfonds gilt, dass ein Einkommensrückgang von mindestens 30 Prozent (Jänner bis März 40 Prozent) im Vergleich zum identen Monat aus dem Jahr 2019 bzw. 2020 vorliegen muss oder die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Der Förderzuschuss beträgt für den Nettoeinkommensausfall maximal 2.000 Euro für einen Monat. Die Mindestförderung beträgt 600 Euro (für die Monate November und Dezember 2021 jeweils 1.100 Euro).
•    Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
•    Die Antragstellung ist von 1.12.2021 bis 2.5.2022 über die Wirtschaftskammer möglich.

Weitere Maßnahmen für die österreichische Wirtschaft

Darüber hinaus hat der Bund weitere Maßnahmen zur Abfederung beschlossen:

•    Möglichkeit der Abgabenstundungen: Keine Verrechnung von Stundungszinsen für November, Dezember 2021 sowie Jänner 2022. Dies gilt ebenso für Ratenzahlungsmodelle – ein weiterer Antrag auf Neuverteilung ist zulässig.
•    Bei Unternehmen, die von Umsatzeinbußen in Folge der COVID-19-Maßnahmen betroffen sind und Vorsteuerguthaben aufweisen, wird zeitlich befristet die Möglichkeit eingeräumt werden, neben einer beantragten bzw. aufrechten Zahlungserleichterung, Gutschriften dennoch ungekürzt rückzahlen zu können.
•    Haftungsübernahmen für Überbrückungsfinanzierungen um 6 Monate verlängert: Betroffenen Unternehmen sollen weiterhin staatliche Garantien bis 30. Juni 2022 zur Verfügung gestellt werden.
•    Das Instrument des Schutzschirms für Veranstaltungen wurde verlängert. Anträge können im ersten Halbjahr 2022 für Veranstaltungen bis 30. Juni 2023 bei der ÖHT eingebracht werden.
•    Insolvenzabsicherung für Kundengelder der Reisebranche: die ursprünglich Ende 2021 auslaufende Regelung wird bis Ende 2022 verlängert.
•    Steuerfreie Weihnachtsgutscheine
Wie bereits im Vorjahr können Unternehmen auch heuer statt abgesagter Weihnachtsfeiern ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen steuerfreien Gutschein in Höhe von bis zu 365 Euro schenken. Wird im Jahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (wie eben z.B. der Weihnachtsfeier) nicht oder nicht zur Gänze genutzt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine in Höhe von bis zu 365 Euro steuerfrei gewähren.
•    Verlängerung: Essensgutscheine Take-away oder Lieferung
Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine in Höhe von 8 Euro gilt auch 2022 nicht mehr nur für jene Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.
•    Sonntagsöffnung für Handel am 19.12.

Praxisnahe Regelungen finden

„Es ist gut, dass auf einen bewährten Instrumentenkoffer zurückgegriffen werden kann, denn die Liquiditätsreserven vieler Unternehmen sind durch die Pandemie erschöpft“, betont Landesrat Tittler: „Gerade vor dem Hintergrund der auszubezahlenden Weihnachtsgelder ist eine schnelle, unbürokratische und treffsichere Unterstützung von höchster Priorität.“ Bei der Ausgestaltung der Details müssen jedenfalls auch die Erkenntnisse der Vergangenheit berücksichtigt werden, führt der Wirtschaftslandesrat aus: „Aus diesem Grund haben wir auch im Kontakt mit den zuständigen Ministern die Rückmeldungen sowie Erfahrungen aus der Vorarlberger Wirtschaft gesammelt und praxisnahe Verbesserungsvorschläge eingebracht.“ Erste Erfolge zeigen sich in der Kurzarbeitsregelung, wo durch die Saisonstarthilfe Erleichterungen für die heimischen Tourismusbetriebe bereits umgesetzt wurden. Trotz der gewaltigen Dimension der Hilfspakete wird es für viele Unternehmen ein Kraftakt bleiben, so Tittler: „Wichtig ist daher, sich selbst einen Überblick über die eigene Situation zu machen, sich über die angebotenen Hilfsmaßnahmen auf www.vorarlberg.at/wirtschaft oder beim Corona-Infopoint der Wirtschaftskammer zu informieren, diese Hilfe bei Bedarf in Anspruch zu nehmen.“

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