Neue Corona-Bestimmungen: Was gilt ab dem 22. Juli?

layout_set_logo8.pngLockerungen bei Maskenpflicht, Zugang zur Nachtgastronomie wird verschärft…

Bregenz (VLK) – Am Donnerstag (22. Juli), treten neue Corona-Bestimmungen in Kraft. Während die Kapazitätsbeschränkungen in der Nachtgastronomie fallen, ist der Besuch in Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen künftig nur noch Geimpften und PCR-Getesteten vorbehalten. Zur Kontaktnachverfolgung bleibt die Registrierung in der Gastronomie weiter aufrecht. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist nur noch in Apotheken, im Lebensmittelhandel, in Banken und Postgeschäftsstellen verpflichtend.

Zutritt in die Nachtgastronomie ist ab dem 22. Juli nur mit einem Impfnachweis oder mit einem negativen PCR-Testergebnis (Abnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen) möglich.

Land und Vorarlberger Apothekerkammer installieren mit Blick darauf für die junge Generation ein kostenloses PCR-Testangebot. Für eine gute Abdeckung aller Regionen sind landesweit derzeit 26 Apotheken (Stand Dienstag, 20. Juli, 14:00 Uhr) eingebunden.

Die wesentlichen Änderungen ab dem 22. Juli im Überblick:

Nachtgastronomie:
Ab dem 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr in Betriebsstätten der Nachtgastronomie. Der Zugang zur Nachtgastronomie ist jedoch ab dem 22. Juli nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme) möglich.

Kontaktdatenerhebung:
Die Verpflichtung zur Kontaktdatenerhebung bleibt weiterhin aufrecht (ua in nicht öffentlichen Sportstätten, Gastronomiebetrieben, bei Zusammenkünften).

Kundenbereiche:
Kunden müssen nur noch in Kundenbereichen von „lebensnotwendigen“ Betriebsstätten einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz in geschlossenen Räumen tragen. Die betrifft Kundenbereiche
1. von öffentlichen Apotheken,
2. von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
3. von Banken und
4. von Postgeschäftsstellen sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner.

Kultureinrichtungen:
In Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven gilt keine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen mehr.

Ort der beruflichen Tätigkeit:
Für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbaren Kundenkontakt, welche in nicht „lebensnotwendigen“ Betriebsstätten tätig sind, kann die Maske im geschlossenen Bereich entfallen, wenn diese einen gültigen 3G-Nachweis vorweisen.

Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich:
Für die zu betreuenden Personen besteht keine Maskenpflicht mehr, für die Mitarbeiter bleibt die Maskenpflicht bestehen.

Zusammenkünfte:
Die bestehende Zusammenkunftsregelungen werden bis 19. August 2021 verlängert. Die verschärfte Regelung für die Nachtgastronomie gilt nicht in Zusammenhang mit Zusammenkünften.

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