Weitere Lockerungsschritte ab 1. Juli

lhw.jpgWallner: „Mit Lockerungen und Eigenverantwortung in den Sommer“

Landeshauptmann begrüßt weitere Öffnungsschritte ab 1. Juli

Bregenz (VLK) – Die Bundesregierung behält ihren Öffnungskurs bei und so können zum 1. Juli weitere Lockerungsschritte umgesetzt werden. Die Lockerungen werden mit der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, welche ab Donnerstag (1. Juli) in Kraft tritt, geschaffen. „Das Infektionsgeschehen ist nach wie vor niedrig und immer mehr Menschen verfügen über einen Impfschutz. Deshalb können weitere Öffnungsschritte gesetzt werden“, erklärt Landeshauptmann Markus Wallner. Unter anderem entfallen per 1. Juli die Gastronomie-Sperrstunde sowie die Masken- und Abstandspflicht in bestimmten Bereichen. Ab 22. Juli sind weitere Öffnungsschritte vorgesehen.

Grundlage dieser sowie weiterer Öffnungsschritte ist, neben dem Impffortschritt, das Sicherheitsnetz, welches durch die 3G-Regel geschaffen wird. Diese bleibt überall dort erhalten, wo sie bisher im Einsatz war. Dadurch kann ab 1. Juli auch die Nachtgastronomie ohne Masken- oder Abstandsregelungen wieder öffnen. Ein wichtiger Schritt, besonders für die Vorarlberger Jugend. „Es war uns ein großes Anliegen, auch in diesem Bereich kontrollierte Öffnungen für die Jugend vorzunehmen“, so Landeshauptmann Markus Wallner.

Weitere Öffnungsschritte wie das Entfallen der Registrierungspflicht sowie der Kapazitätsbeschränkungen in der Nachtgastronomie sind ab dem 22. Juli zu erwarten.

Die wesentlichen Änderungen ab dem 1. Juli im Überblick:

Die 3G-Regel (genesen, geimpft, getestet) gilt unter anderem in folgenden Bereichen:
- Gastronomie
- Hotellerie und Beherbergung
- Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
- Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
- nicht-öffentliche Sportstätten
- Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer:innen-Anzahl von mehr als 100 Personen)
- Fach- und Publikumsmessen
- Gelegenheitsmärkte

Die 3G-Regel gilt nicht für unter 12-Jährige.

Mund-Nasen-Schutz:
- An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Kontaktdatenerhebung:
- Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern werden bis einschließlich 21. Juli in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.

Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie):
- Die Sperrstunde wird abgeschafft.
- In Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird, ist eine Auslastung von 75% der maximalen Personenkapazität der Betriebsstätte erlaubt (entfällt mit 22. Juli).
- keine Maskenpflicht und kein Mindestabstand

Zusammenkünfte:
Mehr als 100 Teilnehmer:
-    Anzeigepflicht
-    3G-Regel
-    Registrierung
-    COVID-19-Präventionskonzept
-    COVID-19-Beauftragter
-    keine Maskenpflicht und kein Mindestabstand
-    keine Sperrstunde

Mehr als 500 Teilnehmer:
-    Bewilligungspflicht
-    3G-Regel
-    Registrierung
-    COVID-19-Präventionskonzept
-    COVID-19-Beauftragter
-    keine Maskenpflicht und kein Mindestabstand
-    grundsätzlich keine Höchstgrenzen
-    keine Sperrstunde

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