Antikörpertest gilt als Nachweis eines Infektionsschutzes

mar2.jpgAusgewählte positive Antikörpertests sind Neutralisationstests gleichgesetzt und befreien Geimpfte und Genesene von der Testpflicht

Bregenz (VLK) – Erleichterungen, konkret eine Befreiung von der Testpflicht, gab es bislang nur für Genesene und Personen mit einem Nachweis über neutralisierende Antikörper. Dieser Neutralisationstest ist äußerst aufwändig und wird in Vorarlberg nicht angeboten. Ab sofort können zum Nachweis des Infektionschutzes auch andere, weniger aufwändige Antikörpertests herangezogen werden, die in mehreren Labors in Vorarlberg möglich sind, teilt Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher mit. „Ein positives Antikörpertest-Ergebnis ist einem negativen Corona-Testergebnis durch PCR- oder Antigen-Tests gleichgesetzt, wenn das Labor die Korrelation mit einem Neutralisationstest bestätigt“, so Rüscher.

Bei Antikörper-Tests wird nicht nach dem Virus, sondern nach im Blut zirkulierenden Abwehrstoffen (Antikörpern) gesucht. Antikörper sind erst ca. 2-6 Wochen nach Erkrankung nachweisbar. Wie bei Neutralisationstests erhält man durch den Nachweis dieser Antikörper einen Hinweis auf eine Immunität gegen Sars-Cov-2. Gültig sind nur Befunde von Antikörpertests, auf denen das jeweilige Labor bestätigt, dass zum Nachweis der Antikörper eine Testmethode mit entsprechender Korrelation zum Neutralisationstest angewendet wurde.

Testbefreiung für drei Monate

Auf dem Laborbefund wird angeführt, ob Antikörper nachgewiesen wurden. „Ist dies der Fall, dann entfällt die Testpflicht für drei Monate“, erklärt Landesrätin Rüscher. Der positive Laborbefund dient als Bestätigung zur Testbefreiung von Zutrittstests bzw. Berufsgruppentests oder bei körpernahen Dienstleistungen. Sie gelten nicht in Bezug auf die Einreiseverordnung.

Für die Analyse wird beim Hausarzt bzw. bei der Hausärztin Blut angenommen und anschließend in ein medizinisches Fachlabor geschickt. Es kann rund eine Woche dauern, bis das Ergebnis vorliegt – je nach PatientInnen-/Probenaufkommen. Die Befunde sind nur über den einsendenden Arzt bzw. die Ärztin erhältlich, nicht aber im Labor.

Testungen zum Nachweis von Antikörpern fallen nicht unter die Bestimmungen des Epidemiegesetzes, da weder ein Verdachtsfall noch ein Erkrankungsfall vorliegt. Die Kosten werden daher nicht von der öffentlichen Hand übernommen und sind von der zu testenden Person zu tragen.

Schutzmaßnahmen weiter einhalten!

Vom der Möglichkeit des Antikörpertests profitieren Genesene und geimpfte Personen. Derzeit benötigen zwecks Testbefreiung auch Geimpfte einen Antikörpertest, sofern sie in den vergangenen sechs Monaten keine Covid-Infektion durchgemacht haben. Die Antikörpertestung kann frühestens zwei bis drei Wochen nach der zweiten Teilimpfung durchgeführt werden.

„Ein positiver Antikörpertest dient zur persönlichen Information und entbindet weitgehend von den regelmäßigen Antigentests, nicht aber von der Einhaltung der allgemeinen Corona-Schutzmaßnahmen“, stellt Landesrätin Rüscher klar: „Maskentragen und Sicherheitsabstand sind auch mit Immunitätsnachweis nach wie vor Pflicht.“

Änderung bei der Klassifizierung von Kontaktpersonen – vollständig geimpfte Kontaktpersonen werden nicht mehr abgesondert

Wer innerhalb der letzten sechs Monate als bestätigter Fall eingestuft war bzw. bereits die vollständige Impfung erhalten hat und in der Folge als Kontakt einer positiv auf Corona getesteten Person ermittelt wird, gilt ab sofort als Kontaktperson der Kategorie 2. Als solche ist keine Absonderung erforderlich.

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